Familienrecht:Umgangsrecht

Der Elternteil, welcher nicht mit im Haushalt seines Kindes lebt, hat das Recht auf regelmäßigen Kontakt mit dem Kind. In der Regel mindestens alle 14 Tage am Wochenende (Freitags nach Schule / Kita bis Sonntags). Aber auch gern noch einen Nachmittag unter der Woche zusätzlich. Streiten die Eltern über den zeitlichen Umfang des Umgangsrechts, sollten sie sich im Interesse ihres Kindes zunächst einmal Rat und Unterstützung beim zuständigen Jugendamt holen. Kommt man auch hier nicht einvernehmlich weiter, wird das zuständige Familiengericht, wenn ein Elternteil dies beantragt, die Umgangszeiten festlegen.

Auch das Kind hat das Recht, den Elternteil, welcher mit ihm nicht zusammen in einem Haushalt lebt, regelmäßig zu treffen. Kinder brauchen für ihre gesunde Entwicklung den Kontakt zu „Mama“und „Papa“. Der regelmäßige Umgang ist also vor allem für das Kind von zentraler Bedeutung.

Sonderfall

Bei Gefährdungen des Kindes durch den Umgang wird dieser eingeschränkt. Z.B. in der Form, dass der Kontakt zwischen Kind und Elternteil nur in Begleitung des Jugendamtes oder einer Vertrauensperson des Kindes (in der Regel ist dies aber nicht der andere Elternteil) stattfindet. In wirklich extremen Ausnahmefällen von Kindeswohlgefährdung kann der Umgang (vorübergehend oder auf längere Dauer) auch ganz gestrichen werden.

Ergebnis: Regelmäßiger Kontakt zwischen Kind und getrennt lebendem Elternteil ist wichtig. Am besten ohne Streit der Eltern, um das Kind nicht zu belasten. Einschränkungen sind nur dann geboten und sinnvoll, wenn der Umgang mit einer Gefahr für das Kind verbunden ist. Wenn also der Elternteil, welcher den Umgang haben möchte, nicht in der Lage ist, für das Kind zu sorgen. Z.B. wegen einschlägiger Vorstrafen oder einer ausgeprägten Suchtproblematik.