Mietrecht Wohnraumkündigungen

Sofortkündigung durch Vermieter:

Sind 2 Mieten oder ein Kautionsbetrag in  Höhe von 2 Nettomieten offen, kann dann der Vermieter den Mietvertrag in jedem Fall sofort aufkündigen. Er muss hier also nicht auf Fristen achten.Allerdings kann der Mieter den Vertrag im Nachhinein immer noch retten,wenn er  binnen einer bestimmten Frist alles nachzahlt oder durch das Amt bezahlt bekommt. Zusätzlich müssen natürlich   die aktuellen Mieten auf dem Laufenden sein. Fehlen bis zu 2 Jahre nach der Kündigung   allerdings erneut 2 Mieten und kündigt der Vermieter wieder  sofort , gibt es für den Mieter dann keine Chance mehr.Er muss  ausziehen,selbst wenn er auch den   neuen Rückstand komplett nachbezahlt oder nachbezahlt bekommt.

Ausnahme: Vermieter braucht keinen Kündigungsgrund:

Solange nur  der Vermieter und der Mieter  in einem Gebäude ,also unter „einem Dach“wohnen  und der Vermieter  nicht selbst  aus seiner Wohnung in ein anderes Haus umziehen will, kann er die vermietete Wohnung ohne weitere Angabe von Gründen  kündigen. Und zwar auch dann,wenn alle Mieten auf dem Laufenden sind und der Vermieter die vermietete Wohnung weder für sich selbst oder  Angehörige  braucht noch groß umbauen möchte. Der Vermieter muss nur  in die Kündigung schreiben,dass  nur er und der Mieter unter einem Dach  in je einer Wohnung leben.Auch ein in jeder Hinsicht zuverlässiger  Mieter kann hier also gezwungen werden, auszuziehen. Er hat  aber für die neue Wohnungssuche mehr  Zeit als üblich,weil der Vermieter zum Schutz des Mieters hier  längere  Kündigungsfristen einzuhalten hat. Findet  der Mieter  trotz sehr  großen Bemühens   keine  passende neue Wohnung oder ist er für einen Umzug auf Dauer zu krank oder altersschwach, muss er allerdings nicht ausziehen. Übrigens auch   dann nicht, wenn die  Mieterin  bei  Kündigung des Vermieters schon 80 Jahre alt ist, LG Berlin vom 12.03.2019 67S 345/18.Hier wollte der nicht mit im Haus lebende Vermieter selbst in die Mietwohnung einziehen (Eigenbedarf),was ihm  allein  wegen des hohen Alters der Mieterin vom Gericht untersagt wurde.

.

Kündigung durch den Mieter:

Der Mieter kann mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.Egal, wie lange er schon in der Wohnung lebt.Gründe muss er nicht angeben.

Ausnahme:

Verzichtet der Mieter allerdings freiwillig bis zu 4 Jahren auf sein Kündigungsrecht, dann ist er hieran gebunden. Eine Beendigung der Mietzahlungspflicht durch eine frühere Kündigung z.B. aus beruflichen Überlegungen, ist dann in aller Regel nicht möglich.Die Unterschrift unter einen solchen Kündigungsverzicht sollte sich der Mieter deshalb gut vorher überlegen.

Zeitmietvertrag:

Ein Zeitmietvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.  Der Vermieter muss dem Mieter hier  schon mit dem Mietvertrag schriftlich mitteilen,dass er die Wohnung z.B. wegen Eigenbedarf oder großem Umbau nach Ablauf der Mietzeit zurück haben will.Der Vermieter muss den Mieter auf dessen Nachfrage hin informieren,ob Eigenbedarf oder Umbauwunsch bei Zeitablauf immer noch gelten.  Falls nicht,gibt es dann keinen Grund mehr für ein automatisches Vertragsende .Der Vertrag läuft  in diesem Fall also  weiter, bis einer  kündigt. In Härtefällen ( z.B.keine Miete,Wohnung verschimmelt) kann auch hier  fristlos gekündigt werden. Egal,welche Mietzeit vereinbart wurde.