Sofortkündigung durch Vermieter:
Sind 2 Mieten oder ein Kautionsbetrag in Höhe von 2 Nettomieten offen, kann dann der Vermieter den Mietvertrag in jedem Fall sofort aufkündigen. Er muss hier also nicht auf Fristen achten.Allerdings kann der Mieter den Vertrag im Nachhinein immer noch retten,wenn er binnen einer bestimmten Frist alles nachzahlt oder durch das Amt bezahlt bekommt. Zusätzlich müssen natürlich die aktuellen Mieten auf dem Laufenden sein. Fehlen bis zu 2 Jahre nach der Kündigung allerdings erneut 2 Mieten und kündigt der Vermieter wieder sofort , gibt es für den Mieter dann keine Chance mehr.Er muss ausziehen,selbst wenn er auch den neuen Rückstand komplett nachbezahlt oder nachbezahlt bekommt.
Ausnahme: Vermieter braucht keinen Kündigungsgrund:
Solange nur der Vermieter und der Mieter in einem Gebäude ,also unter „einem Dach“wohnen und der Vermieter nicht selbst aus seiner Wohnung in ein anderes Haus umziehen will, kann er die vermietete Wohnung ohne weitere Angabe von Gründen kündigen. Und zwar auch dann,wenn alle Mieten auf dem Laufenden sind und der Vermieter die vermietete Wohnung weder für sich selbst oder Angehörige braucht noch groß umbauen möchte. Der Vermieter muss nur in die Kündigung schreiben,dass nur er und der Mieter unter einem Dach in je einer Wohnung leben.Auch ein in jeder Hinsicht zuverlässiger Mieter kann hier also gezwungen werden, auszuziehen. Er hat aber für die neue Wohnungssuche mehr Zeit als üblich,weil der Vermieter zum Schutz des Mieters hier längere Kündigungsfristen einzuhalten hat. Findet der Mieter trotz sehr großen Bemühens keine passende neue Wohnung oder ist er für einen Umzug auf Dauer zu krank oder altersschwach, muss er allerdings nicht ausziehen. Übrigens auch dann nicht, wenn die Mieterin bei Kündigung des Vermieters schon 80 Jahre alt ist, LG Berlin vom 12.03.2019 67S 345/18.Hier wollte der nicht mit im Haus lebende Vermieter selbst in die Mietwohnung einziehen (Eigenbedarf),was ihm allein wegen des hohen Alters der Mieterin vom Gericht untersagt wurde.
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Kündigung durch den Mieter:
Der Mieter kann mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.Egal, wie lange er schon in der Wohnung lebt.Gründe muss er nicht angeben.
Ausnahme:
Verzichtet der Mieter allerdings freiwillig bis zu 4 Jahren auf sein Kündigungsrecht, dann ist er hieran gebunden. Eine Beendigung der Mietzahlungspflicht durch eine frühere Kündigung z.B. aus beruflichen Überlegungen, ist dann in aller Regel nicht möglich.Die Unterschrift unter einen solchen Kündigungsverzicht sollte sich der Mieter deshalb gut vorher überlegen.
Zeitmietvertrag:
Ein Zeitmietvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Vermieter muss dem Mieter hier schon mit dem Mietvertrag schriftlich mitteilen,dass er die Wohnung z.B. wegen Eigenbedarf oder großem Umbau nach Ablauf der Mietzeit zurück haben will.Der Vermieter muss den Mieter auf dessen Nachfrage hin informieren,ob Eigenbedarf oder Umbauwunsch bei Zeitablauf immer noch gelten. Falls nicht,gibt es dann keinen Grund mehr für ein automatisches Vertragsende .Der Vertrag läuft in diesem Fall also weiter, bis einer kündigt. In Härtefällen ( z.B.keine Miete,Wohnung verschimmelt) kann auch hier fristlos gekündigt werden. Egal,welche Mietzeit vereinbart wurde.